Erklärung

Diese Erklärung ist für die Mitgliedsstaaten rechtlich nicht bindend. Demgegenüber gibt es acht verbindliche Übereinkünfte, zu deren Einhaltung sich die Beitrittsstaaten verpflichtet haben. Diese schützen Flüchtlinge, Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderungen und Wanderarbeiter sowie unterschiedliche Rassen vor Diskriminierung und Ausbeutung; Folter und Völkermord sind verboten und stehen unter Strafe. Im Jahr 1966 wurden zusätzlich zwei weitere Menschenrechtsabkommen beschlossen, die 1976 in Kraft getreten sind. Diese sind der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ und der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“.

Die beigetretenen Staaten haben sich mit ihrer Unterschrift zur Durchsetzung der jeweils vereinbarten Menschenrechtsabkommen innerhalb ihres Hoheitsgebietes verpflichtet. In regelmäßigen Abständen reichen sie beim UN-Menschenrechtshochkommissariat (UHCHR) Berichte über die Situation und die Entwicklung der Menschenrechte ihres Landes ein. Das UHCHR nimmt auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen an und zieht diese in seine Beurteilungen mit ein. Darüber hinaus kann dieses Gremium Beobachter in einzelne Mitgliedsstaaten entsenden und gibt den Mitgliedern Empfehlungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage.

Verstöße gegen den Pakt über bürgerliche und politische Rechte können von Einzelpersonen auch beim UN-Menschenrechtsausschuss vorgebracht werden. Eine entsprechende Möglichkeit für Verstöße gegen den Sozialpakt befindet sich in Vorbereitung.